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   RFH, 28.07.1943 - III 166/41   

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RFH, 28.07.1943 - III 166/41 (https://dejure.org/1943,65)
RFH, Entscheidung vom 28.07.1943 - III 166/41 (https://dejure.org/1943,65)
RFH, Entscheidung vom 28. Juli 1943 - III 166/41 (https://dejure.org/1943,65)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 30.10.1964 - III 258/61 U

    Einfluss von Eigenanteilen auf die Ermittlung des Einheitswerts des

    Nach dieser Rechtsprechung behält der Eigenanteil seine Eigenschaft als marktgängiges Wertpapier, wenn die Gesellschaft den Eigenanteil durch Verkauf wieder zu Geld machen kann; demgegenüber tritt der durch den Eigenerwerb bedingte Verlust der wirtschaftlichen Rechte (Ruhen des Stimmrechts, der Gewinnanteilsberechtigung und des Rechtes der Beteiligung am Auflösungserlös) in den Hintergrund (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs III 42/41 vom 26. Februar 1942, RStBl 1942 S. 586; III 166/41 vom 28. Juli 1943, RStBl 1943 S. 807).

    Dieses Verfahren hat der Reichsfinanzhof in der Entscheidung III 166/41 vom 28. Juli 1943 (a.a.O.) bestätigt.

  • BFH, 22.04.1960 - III 451/58 U

    Bewertung von Eigenanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Das Finanzgericht hat auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs III 166/41 vom 28. Juli 1943 (RStBl 1943 S. 807) verwiesen.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Reichsfinanzhof die Begrenzung der Zurechnung der Eigenanteile durch etwa 10 % entsprechend § 65 AktG zutreffend gezogen hat, und es kann weiter dahingestellt bleiben, ob nach dem Tatbestand des obengenannten Urteils des Reichsfinanzhofs III 166/41 vom 28. Juli 1943 die dortigen Eigenanteile noch als verkehrsfähige Anteile anzusehen sind.

  • BFH, 20.10.1972 - III R 5/72

    Anteile einer Kapitalgesellschaft - Bewertungsfähige Wirtschaftsgüter -

    Der Senat hat sich im Urteil III 451/58 U vom 22. April 1960 (BFH 71, 304, BStBl III 1960, 364) der Auffassung des RFH in den Urteilen III 42/41 vom 26. Februar 1942 (RStBl 1942, 586) und III 166/41 vom 28. Juli 1943 (RStBl 1943, 807) angeschlossen, das Eigenanteile bei der GmbH, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, grundsätzlich bewertungsfähige Wirtschaftsgüter sind, die wie Fremdanteile zu bewerten sind.
  • BFH, 03.02.1959 - I 88/58 U

    Feststellung des für die Berechnung der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen

    Wenn das Vermögensteuerrecht der feststehenden Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs entsprechend (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs III 166/41 vom 28. Juli 1943, Reichssteuerblatt - RStBl - 1943 S. 807) und in Übereinstimmung mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten in dem von der GmbH erworbenen eigenen Anteilen grundsätzlich einen wirtschaftlichen und vermögensteuerpflichtigen Wert sieht, den die GmbH jederzeit realisieren kann, so besteht keine Veranlassung, diesen Wert bei der Ermittlung des Betrages, von dem die 8 v. H. berechnet werden, außer Ansatz zu lassen.
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